AGB Miete

§1 GELTENDE MIETZEIT / MIETRECHTE

Die Mietzeit beginnt immer an dem zwischen beiden Parteien vereinbarten Tag mit Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder an einen beauftragten Dritten und zwar auf dem Platz des Vermieters oder mit Übergabe am Lieferort. Bei Versendung des Mietgegenstandes mit der Versendung oder bei Abnahmeverzögerung mit dem Tag der Bereitstellung.Zeiten, die für Wartung, Reperatur und Pflege nach Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgen müssen, gehören zur Mietzeit. Ausnahme ist die Reperatur durch natürlich bedingte Verschleißerscheinung am Mietgegenstand.Ausfallzeiten des Mietgegenstandes müssen dem Vermieter belegt werden. Weiterhin ist der Vermieter unverzüglich über den Ausfall des Mietgegenstandes in Kenntnis zu setzen.

 

§ 2 MIETPREISE

Die Mietpreise gelten nach Kalendertage (Sonn- und Feiertage nicht ausgeschlossen). Die Mindestmietdauer kann individuell abgeklärt werden, beträgt im Regelfall jedoch mindestens 7 Kalendertage.

 

§ 3 ZAHLUNGSVORGANG

Die anfallende Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen. Aufrechnung oder Zurückbehalt sind ausgeschlossen.Bei Vermietung von Mietobjekten an unbekannte Personen jeglicher Art, wird im Regelfall eine Kaution in jeweils angemessener Höhe beansprucht. Die Kaution dient der Sicherung vor Verlust- und Beschädigung als auch der Deckung des Mietpreises. Eine Rückerstattung der Kaution wird als bald als fest steht, dass der Kunde die zu erbringende Leistung vollständig erbracht hat, zur Gänze rückerstattet.

 

§ 4 TRANSPORT-, AUSLIEFERUNGSKOSTEN, AUF-UND ABBAU, KONTROLLMESSUNGEN

Anfahrts- und Transportkosten werden zu Lasten des Mieters gerechnet. Der Mieter hat bei Anlieferung bzw. Aufbau anwesend zu sein.Falls der Mieter oder ein beauftragter Dritter nicht am Lieferort sind, werden die Mietobjekte am Mietort hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße Lieferung der Mietobjekte zu seiner Vollständigkeit an. Anlieferung, Aufbau und Abholung, Installation, Messung etc. werden nach dem jeweils gültigen Stunden- und Kilometersatz gesondert berechnet, soweit nicht schriftlich in den Sondervereinbarungen oder den Anbot fixiert.

 

§ 5 PFLICHTEN DES MIETERS

Sobald und solange sich das Mietobjekt in Obhut des Mieters befindet, ist dieser verpflichtet, das Mietobjekt auf seine Rechnung vor Beschädigung und Diebstahl zu sichern. Der Mieter oder ein beauftragter Dritter erklärt sich durch seine Annahme und Unterschrift bereit, dass er die im Mietvertrag anggebenen Geräte in betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die Geräte nach Anweisung oder Betriebsanleitung in Betrieb zu nehmen und zu nutzen, vor jeder Überbeanspruchung zu schützen und für fach- sowie sachgerechte Wartung und Pflege der Mietobjekte zu sorgen.Wasserentleerung der Kondenstrockner sind grundsätzlich vom Mieter zu übernehmen. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen.

 

§ 6 PFLICHTEN DES VERMIETERS

Der Vermieter hat die Mietobjekte in einem einwandfreiem und weitestgehend betriebsfertigem Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, das Gerät vorab zu überprüfen und zu besichtigen.

 

§ 7 REPARATUREN

Durch Verschleiß anfallende Kosten führt der Vermieter eigenständig und auf seine Kosten durch. Repariert der Mieter das Mietobjekt selbstständig und ohne Zustimmung des Vermieters, so gehen Reparaturkosten und Wiederinstandsetztung zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde, unsachgerechte Pflege und Wartung oder durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter selbst zu tragen. Der Mieter ist zudem verpflichtet, Funktionsstörungen oder den Ausfall des Mietobjektes unverzüglich zu melden. Wird dies unterlassen, kann kein Anspruch auf Änderung des Mietpreises verlangt werden. Der Mieter hat Beschlagnahmung, Pfändung, Beschädigung sowie andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter zu melden bzw. anzuzeigen.Die Weitervermietung ist dem Mieter im Regelfall nicht erlaubt, ebenso die Ausfuhr in ein anderes Land oder die Hinterlassung einer dritten Person ist untersagt. Der Mieter erklärt sich dazu verpflichtet, die Mietobjekte nach Beendigung der Mietzeit, in gesäubertem, unbeschädigtem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder, je nach Art und Zustand des Mietobjektes eine Reinigungsgebühr in Höhe von bis zu 60 € zu zahlen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung gilt als akzeptiert, wenn nicht spätestens nach 10 Werktagen, nach Eintreffen des Mietobjektes im Lager, eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe festgestellter Mängel dem Mieter bekannt gegeben wird.

 

§ 8 VERMIETERRECHTE

Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt und ohne Angabe von Gründen mit zweitägiger Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die anfallenden Transportkosten werden in diesem Fall vom Vermieter selbst getragen.Die Geräte müssen jederzeit für den Vermieter besichtigt werden können. Bei nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung, Überbeanspruchung, bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters kann der Vermieter den Vertrag jederzeit fristlos kündigen. Er darf in diesem Falle das Gerät auf Kosten des Mieters abholen oder abholen lassen.Zudem kann der Vermieter vom Mieter nach § 5 bei Verletzung angeführter Pfllichten einen Schadenersatz fordern.

 

§ 9 HAFTUNG

Der Mieter haftet jederzeit für die gemieteten Objekte. Sollte es aus Gründen, die er selbst oder selbst nicht vertreten kann, unmöglich sein, das Mietobjekt zurück zu geben, ist er verpflichtet Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang des Ersatzes wird die normale Miete verrechnet und die im Regelfall angefallene Kaution solange einbehalten. Der Mieter haftet dafür, dass das Gerät während dem Mietzeitraum vor Beschädigung, unzumutbarer Verschmutzung sowie gegen Diebstahl oder sonstigen Untergang gesichert ist. Der Mieter haftet unabhängig davon, ob er das Risiko der Entwendung oder die Beschädigung versichert hat, und auch dann, wenn eine bestehende Versicherung, aus egal welchem Rechtsgrund den Versicherungsschutz versagt. Haftung tritt auch ein, wenn aus Gründen, die vom Mieter nicht oder nicht unmittelbar zu vertreten sind, aus unverschlossenen Einsatz- und/oder Aufbewahrungsräumen, das Mietobjekt entwendet oder beschädigt wird. Der Vermieter nimmt somit keinerlei Haftung bei Schäden gegenüber dem Mieter oder einem Dritten, die sich aus unsachgemäßer Verwendung oder Inbetriebnahme, egal in welcher Form, ergibt. Unsachgemäße Behandlung liegt dann vor, wenn entgegen den Angaben des Vermieters oder der Betriebsanleitung gehandelt, genutzt und in Betrieb genommen wird. Inbesondere Folgeschäden, die sich durch Ausfall der Maschine während der Mietdauer ergeben, führen nicht zur Haftung des Vermieters.

 

§ 10 ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNG

Die Mietbedingungen sind sowohl für aktuelle, als auch zukünftige Vermietungen von Objekten und Mietgegenständen ohne besonderen Hinweis Vertragsgegenstand.Ergänzungen und Abweichungen des Vertrags oder der Mietbedinungen bedürfen der schriftlichen Form.Sollte eine oder mehrere Bestimmungen ungültig werden, sind übrige Bestimmungen nicht betroffen.Anstelle nicht wirksamer Bestimmungen, treten wirksame Bestimmungen ein, die der Sinnhaftigkeit und der beanstandeten Bestimmung am nächsten kommen.