§1 GELTENDE MIETZEIT / MIETRECHTE
Die Mietzeit beginnt immer an dem zwischen beiden Parteien
vereinbarten Tag mit Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder an einen beauftragten Dritten und zwar auf dem Platz des Vermieters oder mit Übergabe am Lieferort. Bei Versendung des
Mietgegenstandes mit der Versendung oder bei Abnahmeverzögerung mit dem Tag der Bereitstellung.Zeiten, die für Wartung, Reperatur und Pflege nach Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgen müssen,
gehören zur Mietzeit. Ausnahme ist die Reperatur durch natürlich bedingte Verschleißerscheinung am Mietgegenstand.Ausfallzeiten des Mietgegenstandes müssen dem Vermieter belegt werden. Weiterhin
ist der Vermieter unverzüglich über den Ausfall des Mietgegenstandes in Kenntnis zu setzen.
§ 2 MIETPREISE
Die Mietpreise gelten nach Kalendertage (Sonn- und Feiertage nicht
ausgeschlossen). Die Mindestmietdauer kann individuell abgeklärt werden, beträgt im Regelfall jedoch mindestens 7 Kalendertage.
§ 3 ZAHLUNGSVORGANG
Die anfallende Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne
Abzüge zu erfolgen. Aufrechnung oder Zurückbehalt sind ausgeschlossen.Bei Vermietung von Mietobjekten an unbekannte Personen jeglicher Art, wird im Regelfall eine Kaution in jeweils angemessener
Höhe beansprucht. Die Kaution dient der Sicherung vor Verlust- und Beschädigung als auch der Deckung des Mietpreises. Eine Rückerstattung der Kaution wird als bald als fest steht, dass der Kunde
die zu erbringende Leistung vollständig erbracht hat, zur Gänze rückerstattet.
§ 4 TRANSPORT-, AUSLIEFERUNGSKOSTEN, AUF-UND ABBAU,
KONTROLLMESSUNGEN
Anfahrts- und Transportkosten werden zu Lasten des Mieters
gerechnet. Der Mieter hat bei Anlieferung bzw. Aufbau anwesend zu sein.Falls der Mieter oder ein beauftragter Dritter nicht am Lieferort sind, werden die Mietobjekte am Mietort hinterlassen. In
diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße Lieferung der Mietobjekte zu seiner Vollständigkeit an. Anlieferung, Aufbau und Abholung, Installation, Messung etc. werden nach dem jeweils
gültigen Stunden- und Kilometersatz gesondert berechnet, soweit nicht schriftlich in den Sondervereinbarungen oder den Anbot fixiert.
§ 5 PFLICHTEN DES MIETERS
Sobald und solange sich das Mietobjekt in Obhut des Mieters
befindet, ist dieser verpflichtet, das Mietobjekt auf seine Rechnung vor Beschädigung und Diebstahl zu sichern. Der Mieter oder ein beauftragter Dritter erklärt sich durch seine Annahme und
Unterschrift bereit, dass er die im Mietvertrag anggebenen Geräte in betriebsbereitem Zustand übernommen hat. Er verpflichtet sich, die Geräte nach Anweisung oder Betriebsanleitung in Betrieb zu
nehmen und zu nutzen, vor jeder Überbeanspruchung zu schützen und für fach- sowie sachgerechte Wartung und Pflege der Mietobjekte zu sorgen.Wasserentleerung der Kondenstrockner sind grundsätzlich
vom Mieter zu übernehmen. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen.
§ 6 PFLICHTEN DES VERMIETERS
Der Vermieter hat die Mietobjekte in einem einwandfreiem und
weitestgehend betriebsfertigem Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, das Gerät vorab zu überprüfen und zu besichtigen.
§ 7 REPARATUREN
Durch Verschleiß anfallende Kosten führt der Vermieter eigenständig
und auf seine Kosten durch. Repariert der Mieter das Mietobjekt selbstständig und ohne Zustimmung des Vermieters, so gehen Reparaturkosten und Wiederinstandsetztung zu seinen Lasten. Alle
sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde, unsachgerechte Pflege und Wartung oder durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter selbst zu tragen. Der Mieter
ist zudem verpflichtet, Funktionsstörungen oder den Ausfall des Mietobjektes unverzüglich zu melden. Wird dies unterlassen, kann kein Anspruch auf Änderung des Mietpreises verlangt werden. Der
Mieter hat Beschlagnahmung, Pfändung, Beschädigung sowie andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter zu melden bzw. anzuzeigen.Die Weitervermietung ist dem Mieter im Regelfall nicht
erlaubt, ebenso die Ausfuhr in ein anderes Land oder die Hinterlassung einer dritten Person ist untersagt. Der Mieter erklärt sich dazu verpflichtet, die Mietobjekte nach Beendigung der Mietzeit,
in gesäubertem, unbeschädigtem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder, je nach Art und Zustand des Mietobjektes eine Reinigungsgebühr in Höhe von bis zu 60 € zu zahlen. Die ordnungsgemäße
Rücklieferung gilt als akzeptiert, wenn nicht spätestens nach 10 Werktagen, nach Eintreffen des Mietobjektes im Lager, eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe festgestellter Mängel dem Mieter
bekannt gegeben wird.
§ 8 VERMIETERRECHTE
Der Vermieter ist zu jedem Zeitpunkt und ohne Angabe von Gründen mit
zweitägiger Kündigungsfrist berechtigt, die vermieteten Geräte wieder in Besitz zu nehmen. Die anfallenden Transportkosten werden in diesem Fall vom Vermieter selbst getragen.Die Geräte müssen
jederzeit für den Vermieter besichtigt werden können. Bei nicht ordnungsgemäßer Wartung, Verwendung, Überbeanspruchung, bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters kann der
Vermieter den Vertrag jederzeit fristlos kündigen. Er darf in diesem Falle das Gerät auf Kosten des Mieters abholen oder abholen lassen.Zudem kann der Vermieter vom Mieter nach § 5 bei Verletzung
angeführter Pfllichten einen Schadenersatz fordern.
§ 9 HAFTUNG
Der Mieter haftet jederzeit für die gemieteten Objekte. Sollte es
aus Gründen, die er selbst oder selbst nicht vertreten kann, unmöglich sein, das Mietobjekt zurück zu geben, ist er verpflichtet Ersatz dafür zu leisten. Bis zum Eingang des Ersatzes wird die
normale Miete verrechnet und die im Regelfall angefallene Kaution solange einbehalten. Der Mieter haftet dafür, dass das Gerät während dem Mietzeitraum vor Beschädigung, unzumutbarer
Verschmutzung sowie gegen Diebstahl oder sonstigen Untergang gesichert ist. Der Mieter haftet unabhängig davon, ob er das Risiko der Entwendung oder die Beschädigung versichert hat, und auch
dann, wenn eine bestehende Versicherung, aus egal welchem Rechtsgrund den Versicherungsschutz versagt. Haftung tritt auch ein, wenn aus Gründen, die vom Mieter nicht oder nicht unmittelbar zu
vertreten sind, aus unverschlossenen Einsatz- und/oder Aufbewahrungsräumen, das Mietobjekt entwendet oder beschädigt wird. Der Vermieter nimmt somit keinerlei Haftung bei Schäden gegenüber dem
Mieter oder einem Dritten, die sich aus unsachgemäßer Verwendung oder Inbetriebnahme, egal in welcher Form, ergibt. Unsachgemäße Behandlung liegt dann vor, wenn entgegen den Angaben des
Vermieters oder der Betriebsanleitung gehandelt, genutzt und in Betrieb genommen wird. Inbesondere Folgeschäden, die sich durch Ausfall der Maschine während der Mietdauer ergeben, führen nicht
zur Haftung des Vermieters.
§ 10 ZUSÄTZLICHE BESTIMMUNG
Die Mietbedingungen sind sowohl für aktuelle, als auch zukünftige
Vermietungen von Objekten und Mietgegenständen ohne besonderen Hinweis Vertragsgegenstand.Ergänzungen und Abweichungen des Vertrags oder der Mietbedinungen bedürfen der schriftlichen Form.Sollte
eine oder mehrere Bestimmungen ungültig werden, sind übrige Bestimmungen nicht betroffen.Anstelle nicht wirksamer Bestimmungen, treten wirksame Bestimmungen ein, die der Sinnhaftigkeit und der
beanstandeten Bestimmung am nächsten kommen.